Zusammenveranlagung

  1. Viele Eheleute beantragten nach der Hochzeit ohne weitere Prüfung die Zusammenveranlagung. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 18.12.2004)
  2. Da die Voraussetzungen des § 1567 BGB strenger sind als die des § 26 I 1 EStG (1), kommt bei bürgerlichrechtlichem Getrenntleben während des gesamten Veranlagungszeitraums eine Zusammenveranlagung nicht mehr in Betracht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Solange die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen ( Ehegattenveranlagungen ), rechnet man die Ehegattenanteile zusammen als ein Objekt. ( Quelle: Steuer 96, UB Media)