einzuziehende

  1. Entspricht der einzuziehende Erbschein der materiell richtigen Erbrechtslage, kann der wahre Erbe weiterhin als Berechtigter über Nachlaßgegenstände wirksam verfügen, ohne auf den Erbschein angewiesen zu sein. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)