ersichtl

  1. Das entspricht ersichtl. auch der Ansicht des Gesetzgebers des § 74c Abs. 2 BGB; denn andernfalls hätte es keinen Sinn gehabt, dem Angestellten eine besondere Auskunftpflicht aufzuerlegen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Daß diese prozeßleitende Anordnung aus Willkür unterblieben wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtl. Dieser Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem der Trennung von Prozessen, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entsch. verbunden waren. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Beides hat auch ersichtl. der Erlaßgeber nicht beabsichtigt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)