gewässerbezogen

  1. Im übrigen wird es sich in aller Regel verbieten, im Falle einer Kontamination des Grundwassers von einer unerlaubten Benutzung i. S. des § 3 I WHG auszugehen, weil gewässerbezogen ein zielgerichtetes Handeln Voraussetzung ist (11). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)