hinsichtl

  1. Bei der unfallbringenden Fahrt habe es sich um den Rückweg von einer privaten Betätigung gehandelt, der hinsichtl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die Rentensteigerung war somit nur hinsichtl. der prozentualen Steigerungsraten dienstzeitabhängig. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Üblichkeit ist hinsichtl. der Sondervergütungspflicht zu trennen zwischen den Gesellschaftstänzen, die eben üblicherweise auch heute (noch) getanzt werden, und solchen, die aus anderen Tanzepochen herrühren. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Hierbei handelt es sich um Tatsachenvortrag, und zwar auch hinsichtl. der behaupteten Minderleistung der Klägerin, da als Wertungskriterium die Leistungen der übrigen Mitglieder der Akkordgruppe angeführt wurden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Es soll die Möglichkeit einer vorübergehenden Regelung geschaffen werden, bei der der Besitzstand des Arbeitnehmers hinsichtl. der höherwertigen Tätigkeit - ähnlich wie bei einem Aushilfsarbeisverhältnis - weniger gesichert ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Das ArbG hat der Darlehensklage in Höhe von 1000,- DM stattgegeben, und zwar hinsichtl. des vom Bekl. als Bar-Ausgabe verbuchten Betrages. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Damit wurde jedenfalls ausgeschlossen, daß die alte Versorgungsregelung hinsichtl. der Gesamtversorgungsobergrenze weitergalt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Das wird hinsichtl. der Beurteilung von generell kündigungserhebl. Mitarbeiterverstoßen gegen grundlegende kirchl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Die Metzgermeister hätten gegenüber der Schlächtergruppe kein Weisungsrecht, sondern nur einzelne Sonderwünsche hinsichtl. der Zerlegung des Fleisches in Portionen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Unter dieser Voraussetzung läßt sich wohl nicht so eindeutig auf eine bestimmte positive Regelungsabsicht des Gesetzgebers schließen, wenn er, wie hier hinsichtl. der Beitragsrückzahlung, eine ausdrückl. Regelung nicht getroffen hat. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)