iniuria

  1. Die abwägende Beurteilung (Rechtssphärenzuteilung) muß der Gesetzgeber durchführen, wobei er sich - sehr viel unproblematischer als im reinen Staat-Bürger-Verhältnis - an der Maxime des volenti non fit iniuria orientieren kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)