kündigenden

  1. Seit der Änderung des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber dazu die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine vorliegende Schwerbehinderung bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer berücksichtigen. ( Quelle: Tagesspiegel vom 12.09.2005)
  2. Offen bleibt, ob das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn es sich bei dem kündigenden Kreditinstitut um eine Privatbank und nicht um eine Anstalt öffentlichen Rechts gehandelt hätte. ( Quelle: Tagesspiegel vom 13.03.2003)