ledigl

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  1. Die RVK werde als ihre Organisationshelferin tätig und wickle aufgrund der zu entrichtenden Umlagen ledigl. die Versorgungsverbindlichkeiten ab. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Ihm ist ledigl. nach Ablauf der jeweiligen Lohnperiode der für seine neue Tätigkeit allgemein vorgeschene Lohn gezahlt worden, und ihm ist "alsbald nach der Rückkehr" der Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages angeboten worden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Wenn er auch nach Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses noch Verg. erhalten kann, so dient dies ledigl. dem Ausgleich, da zu Beginn des Heimarbeitsverhältnisses die Feiertagsverg. mit halbjährlicher Verspätung eintritt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Dies führt nicht zu einer Doppelprivilegierung, sondern hält ledigl. den besonderen Kündigungsschutz aufrecht. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Daß der Arbeitgeber in den Arbeitsbescheinigungs-Vordrucken ledigl. in einfachen Rechtsbegriffen des Arbeitslebens nach Tatsachen gefragt werden darf, bestätigt die bisherige Entwicklung der Bescheinigungspflicht. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Zwar enthält das Lohnausfallprinzip keine Beschränkung dahingehend, ledigl. den Arbeitsanfall am zuvor vom freigestellen Bezirksvertrauensmann besetzten Arbeitsplatz zu messen und für die Vergütung zugrunde zulegen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Zu prüfen ist ledigl., ob die irrevisiblen Rechtsvorschriften in der Auslegung und Anwendung des Berufungsgerichtes Bundesrecht verletzen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Infolgedessen schadet Fahrlässigkeit, und zwar auch grobe Fahrlässigkeit des Publikums im Handelsrecht jedenfalls dann nicht, wenn ledigl. ein kompetenzwidriges Verhalten des Geschäftsführers oder Prokuristen vorliegt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Auswahl zuzuordnen sind und ledigl. den Umfang oder die Zusammensetzung des erst noch zu erwartenden bzw. des zur Bewerbung erst noch aufzufordernden Bewerberkreises beeinflussen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Sie muß ledigl. so hinreichend bestimmt und deutlich sein, daß der Gekündigte Klarheit über die Auflösung des ArbVerh. erhält, wobei die Auslegungsvorschrift des § 133 BGB voll zur Anwendung kommt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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