mißbilligenswerte

  1. Das ist nicht der Fall, wenn das angestrebte Urteil für den Kläger ohne praktischen Nutzen wäre, der Kläger den erstrebten Erfolg auf einfachere Weise erreichen könnte oder er mit der Klage mißbilligenswerte Ziele verfolgt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)