rechtsmäßigen

  1. Ausländer mit achtjährigem rechtsmäßigen Aufenthalt sollen einen Anspruch auf Einbürgerung erhalten, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen, desgleichen Ehegatten nach dreijährigem Aufenthalt und zweijähriger Ehe. ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)