schuldmindernde

  1. Diese würde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der schuldmindernde hochgradige Angst- und Zornaffekt des Angekl. eine wesentliche Ursache in der tatprovozierenden Mißhandlung hatte, also in dem Umstand, der auch die Anwendung des § 213 Alt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Dabei können sich auch schuldmindernde oder gar schuldbefreiende Gesichtspunkte ergeben, im Einzelfall kann sich gar herausstellen, daß bestimmte Straftaten nicht dem Beschuldigten anzulasten sind. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  3. Auf die schuldmindernde Wirkung von Alkohol plädierten seine Verteidiger. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 21.11.2001)