Diese würde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der schuldmindernde hochgradige Angst- und Zornaffekt des Angekl. eine wesentliche Ursache in der tatprovozierenden Mißhandlung hatte, also in dem Umstand, der auch die Anwendung des § 213 Alt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dabei können sich auch schuldmindernde oder gar schuldbefreiende Gesichtspunkte ergeben, im Einzelfall kann sich gar herausstellen, daß bestimmte Straftaten nicht dem Beschuldigten anzulasten sind.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Auf die schuldmindernde Wirkung von Alkohol plädierten seine Verteidiger.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 21.11.2001)