unerhebl

  1. Dagegen ist unerhebl., daß mit den Leistungen auch Versorgungszwecke erreicht werden sollen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Dabei ist es unerhebl., ob die Rentner einen vollen oder nur teilweisen Teuerungsausgleich bis zur Reallohnobergrenze verlangen können: ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)