unvernommenen

  1. Danach geht die Kammer davon aus, daß der Sohn der Kl. einen ernsthaften Willen hat, die von den Kl. als weitere Zeugin in der ersten Instanz benannte, vom AG aus seiner rechtlichen Betrachtung zu Recht unvernommenen Frau B zu heiraten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)