zeichenrechtlich

  1. Zuzugeben ist, daß diese Ausnahme, soweit ersichtlich, bisher nie bejaht wurde. Im übrigen haben die Gerichte bei der Interessenabwägung strikt zeichenrechtlich argumentiert, also keine umfassenden Billigkeitserwägungen angestellt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)