zumutbarem

  1. Die Behörde muss zuvor jedoch mit angemessenem und zumutbarem Aufwand versuchen, den Fahrer zu ermitteln. ( Quelle: Abendblatt vom 11.01.2004)
  2. Dazu gehört es jedenfalls, klar erkennbare scheinbare Vermittlungshemmnisse zu beseitigen, sofern dies mit zumutbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)