Aufopferungsgedankens

  1. Der BGH hat die Enteignung seit jeher als einen Anwendungsfall des allgemeinen Aufopferungsgedankens i.S. der §§ 74, 75 EinlALR angesehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Vorschrift stellt sich als gesetzliche Regelung des allgemeinen Aufopferungsgedankens in seiner zivilrechtlichen Ausprägung dar (vgl. BGHZ 92, 357 (363) = NJW 1985, 490 = LM § 904 BGB Nr. 7; Augustin, § 904 Rdnr. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)