Ausschlagung

  1. Dieser Wert entspricht der Höhe der Schulden, die der Erblasser bei der Bekl. gehabt hatte, nach Verrechnung mit demWert seines Kommanditanteils. Dank der Ausschlagung brauchten die Söhne eine Haftung für diese Schulden nicht mehr zu befürchten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)