Bf.

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  1. Durch die dabei vorgesehenen Maßnahmen (inbsbesondere Vermietungen, Investitionen, Umbauten) sehen die Bf. die von ihnen in Anspruch genommenen Rechte nach § 3 I VermG gefährdet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Das LG verurteilte die Bf. wegen (fortgesetzter) gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit verdeckter Pareienfinanzierung zu Geldstrafen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Die Bf. haben den maßgeblichen Sachverhalt vorgetragen und insbesondere gerügt, das AG habe ihnen verfassungsrechtlich unzulässige Begründungslasten auferlegt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Auch der Bf. zu 2 hat in keiner Weise substatiiert dargelegt, daß er sich seit Eingang des Schreibens intensiv darum bemüht habe, sich über dessen Inhalt Klarheit zu verschaffen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Bf. die Verletzung des Art. 16 II 2 GG sowie ihrer Gehörsrechte (Art. 103 I GG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Nicht einmal, wenn Einwände gegen die Besetzung der in vorliegender Sache erkennenden StrK von einem der sonstigen Verfahrensbet. erhoben worden wären, hätte dies zu einer der Bf. günstigeren Beurteilung ihrer Weigerungshaltung führen können. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Die Bf. wandte sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer durch die Stadt Westerland in den Jahren 1984 und 1985. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Am Abend des 15. 4. 1990 wurde die Wohnungseingangstür des Bf. in erheblichem Maße gewaltsam beschädigt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Der Bf. hat die alte Postleitzahl 4000 verwandt und die vor Einführung der neuen Postleitzahlen geltende Nummer des Postfaches nicht angegeben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Die Erwartungen der Bf. an die behördliche und gerichtliche Prüfungstätigketi mögen dabei nicht in vollem Umfang befriedigt werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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