Damnumbetrag

  1. Eine andere Behandlung sieht jedoch der BFH (41) für ein vor Beginn der erstmaligen Nutzung abgeflossenes Damnum. Soweit kein Gestaltungsmißbrauch gegeben ist, ist der Damnumbetrag in voller Höhe abziehbar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)