Grundbuchberichtigung

  1. Um das bislang bestehende Mitbenutzungsrecht zu bewahren, bedarf es der Zustimmung des Eigentümers zu einer Grundbuchberichtigung. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  2. Sind hingegen Rückstände vorhanden mit der Folge, daß das Recht insoweit fortbesteht, ist eine Grundbuchberichtigung nicht möglich. Verfahrensrechtlich bedarf die Löschung der Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Das Grundbuchamt hat im vorliegenden Fall bei der Grundbuchberichtigung nach der Gleichtanteilstheorie gehandelt und ohne weiteres die Erben ungeachtet ihrer Erbquoten zu gleichen Teilen, zu je 1/5 in das Grundbuch eingetragen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Der bei der Grundbuchberichtigung geltende Antragsgrundsatz (79) ist insoweit durchbrochen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)