Grundbucherklärung

  1. Die Auslegung muß im Hinblick auf die Anforderungen des Grundbuchverkehrs an Klarheit und Bestimmtheit des objektiven Inhalts einer Grundbucherklärung zu einem dieser Bestimmtheit entsprechenden eindeutigen Ergebnis führen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)