Grundinteresse

  1. Gegen dieses Grundinteresse unserer Landes- und Bundesverfassung hat das Bundesverfassungsgericht nach all den Darlegungen kompetenter Fachleute bei der Kundgebung und dem Unfrieden, den das Urteil gestiftet hat, eindeutig verstoßen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)