Grundpfandrecht

  1. Befindet sich ein solcher Löschungsvermerk im Grundbuch, ist zu klären, ob die Forderung wiederaufgelebt ist mit der Folge, daß das durch die Entschuldung gelöschte Grundpfandrecht etwa wiederaufgelebt ist (Böhringer, BWNotZ 1992, 3). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Das DDR-ZGB kennt als Grundpfandrecht nur die Sicherungshypothken (§§ 452-485 DDR-ZGB). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)