Rückerwerbsansprüche

  1. Entgegen verbreiteter Ansicht geht es also bei der Anwendung des verfassungsrechtlichen und demgemäß auch der einfachgesetzlichen Rückerwerbsansprüche auf Enteignungen in der DDR nicht um rückwirkende Rechtsanwendung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)