rückgerechnet

  1. Da der Angeklagte zudem zum Tatzeitpunkt rückgerechnet 2,3 Promille Alkohol im Blut hatte, konnte das Gericht auch unter Berücksichtigung der psychischen Problematik eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ausschließen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)