AbfG

  1. Der Kreis - als Untere Wasserbehörde und demgemäß Sonderordnungsbehörde (§§ 34, 35 NWAbfG) - durfte deshalb den Kl. als ordnungspflichtigen Besitzer des Abfalls in Anspruch nehmen und ihm gem. § 3 IV AbfG die Entsorgung der Abfälle aufgeben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Es gehört gerade zu den mit der Ermächtigung des § 10 II AbfG verfolgten Zielen, ein derartiges faktisches Fortwirken der Deponieeigenschaft soweit wie möglich zu verhindern. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)