ArbGeb

  1. Zu einem Streit zwischen ArbGeb. und Gewerkschaft anläßlich der Einführung einer Anwesenheitsprämie vgl. Nr. 2 zu § 45 BetrVG. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Bewegt sich der ArbGeb. innerhalb der Grenzen seiner Gläubigerbefugnisse, bedarf es auf der formellen Seite jedenfalls nicht der Mitbestimmung des BetrR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Bezugsrechte. Der Begünstigte erwibt, soweit der Versicherungsnehmer (ArbGeb.) nichts Abweichendes bestimmt hat, das Recht auf die Versicherungsleistungen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (§ 166 Abs. 2 VVG). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Die nach § 13 Ziffer 6 MTV erforderl. Begutachtung gehöre zu den Aufgaben des Betriebsarztes, für die der ArbGeb. die Kosten zu tragen hätte, wenn ein Betriebsarzt vorhanden gewesen wäre. Dies ergebe sich auch aus den "Richtlinien zur werkärztl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Die Frage, ob der ArbGeb. die von einer unzuständ. Stelle ausgespr. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Anm. zu diesem Urt. des BAG vertritt Hefermehl die Ansicht, daß der ArbN sich gerade in den typischen Mankofällen einem Anscheinsbeweis des ArbGeb. gegenübersehen wird, den er durch den Nachweis entgegenstehender Tatsachen erschüttern muß. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Dieses Entscheidungsergebnis erzielt das BAG im Wege der ergänzenden Auslegung der Satzung, indem es sich als Maßstab auf einen "redlichen, sozial denkenden ArbGeb." beruft. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)