BGB

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  1. Zudem tritt der vorzeitige Erbausgleich an die Stelle des echten Erbanspruchs. Für eine analoge Anwendung des § 27 II ZPO spricht auch, daß § 1934b II BGB die entsprechende Anwendung pflichtteilsrechtlicher Vorschriften im BGB ausdrücklich anordnet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Bei Publikumsgesellschaften befürwortet die Autorin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung eine Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen nach § 242 BGB, um einer Entrechtung der Mitglieder durch die Korporationsspitze zu begegnen (S. 139). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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