BGB

  1. Bei dinglicher Sicherung durch Reallast (§ 1105 BGB) ist das Recht des Schuldners zur Ablösung nach vorheriger Kündigung auszuschließen, um so eine zugriffsfähige Vermögensakkumulation gegen den Willen des Behinderten zu vermeiden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 18. Mai 1990 ist der Gesellschaftsvertrag in 7 Absatz 4 (Befreiung des Geschäftsführers von 181 BGB als alleiniger Gesellschafter) geändert. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  3. Die in §§ 424, 450, 650 HGB angeordnete Traditionswirkung und insbesondere ihre Einordnung in die sachenrechtlichen Regeln der §§ 929 ff. BGB sind Gegenstand von alten Streitfragen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. II. Auf § 2314 BGB können die Kl. zu 2 und 3 sich wegen der Auskunft über die A-Aktien schon deshalb nicht stützen, weil diese Vorschrift nur pflichtteilsberechtigte Nichterben betrifft und also den Kl. nicht zugute kommen kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Im Miethöhegesetz (Paragraph 4 Abs.1 Satz 1 MHG) sowie im Mietrecht (Paragraph 556 Abs.2 Satz 2 BGB) seien nur unangemessen hohe Vorauszahlungen untersagt. ( Quelle: Die Welt Online vom 10.04.2004)
  6. Die Kläger argumentieren, es gehe um eine Störung von Eigentum oder Besitz nach den Paragraphen 1004 BGB und 862 BGB. ( Quelle: Junge Welt 1999)
  7. Die Kläger argumentieren, es gehe um eine Störung von Eigentum oder Besitz nach den Paragraphen 1004 BGB und 862 BGB. ( Quelle: Junge Welt 1999)
  8. Der Erstattungsanspruch des Kreditkartenunternehmens gegen den Inhaber der Karte gem. §§ 675, 670 BGB besteht nach Ansicht des AG auch, wenn eine Forderung des Vertragsunternehmens aus dem Geschäftsvorfall nicht entstanden ist (6). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Denn der Gegenleistungsanspruch des Schuldners wird auch im Falle seines Alleinverschuldens im Rahmen des § 325 BGB immer ungekürzt in die Wertverrechnung einbezogen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. In solchen Fällen ist ein Luftbeförderungsvertrag anzunehmen (2), der bei Anwendung deutschen Rechts als Werkvertrag den §§ 651 ff. BGB unterliegt (3). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)