Einbeziehungsebene

  1. Vor diesem Hintergrund und eingedenk des unstreitigen Umstands, daß die Einbeziehungsebene bei der AGB-Verbandsklage keine Rolle spielt, kann nunmehr die Stoßrichtung des § 13 I AGB- Gesetz genauer beschrieben werden: ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)