Berechne man die Vergütung für die innerbetriebliche Nutzung unter Anwendung der Gesamtumsatzstaffel, so komme man zu einem Erfindungswert für die betriebliche Nutzung der Diensterfindungen des Kl. von lediglich 336012 DM.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)