Offenkundigkeit

  1. Fordert man eine Offenkundigkeit der Haftungsbeschränkung, so läuft dies im Ergebnis auf das Erfordernis einer ausdrücklichen Risikoklausel hinaus. Zweifellos hat dieser Standpunkt das Argument des besseren Verkehrsschutzes für sich (14). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)