Unterhaltspflichtigen

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  1. Je nach Einkommen der Unterhaltspflichtigen liegen die Sätze für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres künftig zwischen 349 Mark (bei einem Nettoeinkommen bis 2400 Mark) und 665 Mark (bei einem Nettoeinkommen zwischen 6800 und 8000 Mark). ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
  2. Danach verfügen viele der betroffenen Unterhaltspflichtigen nicht über genügend Einkommen oder sind zahlungsunfähig. ( Quelle: Die Welt Online vom 03.11.2004)
  3. Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle ausreicht, was immer häufiger passiert, sollen künftig zuerst die Kinder das ihnen zustehende Geld bekommen. ( Quelle: Spiegel Online vom 11.05.2005)
  4. Seitdem können die Behörden - Jugend- oder Sozialämter - kurzfristig vom Unterhaltspflichtigen Auskunft über seine Vermögensverhältnisse verlangen. ( Quelle: Berliner Zeitung 2000)
  5. Diese Abdrängung der Reproduktionslasten in die Privatsphäre diskriminiert nicht nur die Alleinerziehenden, sondern auch die Unterhaltspflichtigen, die ebenso vom traditionellen Familienideal abweichen. ( Quelle: TAZ 1990)
  6. Obwohl es mitunter eher um ein behördliches Interesse ging, einen Unterhaltspflichtigen zu erkennen und zu benennen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 11.01.2005)
  7. Maßgeblich für den Ehegattenunterhalt ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. ( Quelle: Tagesspiegel vom 25.04.2004)
  8. Der Anspruch des Bestattungsberechtigten wird aber nicht durch den Nachlaß als Richtgröße für die Standesmäßigkeit eingegrenzt, sondern erstreckt sich subsidiär auf den Unterhaltspflichtigen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Die Rangfolge bedeute mehr Verteilungsgerechtigkeit in Fällen, in denen das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht, sagte Zypries. ( Quelle: Tagesschau vom 10.05.2005)
  10. F. ermöglicht aber eine Verlängerung der Unterhaltsdauer, wenn sie "unter Berücksichtigung aller Umstände" dem Unterhaltspflichtigen zugemutet werden kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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