rechtl.

  1. Dies gilt für alle rechtl. Arten der Urlaubsfestlegung, insbesondere für solche auf dem Wege eines allgemeinen Urlaubsplanes. Damit soll nicht die Möglichkeit einer zusätzl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Bei dieser Entscheidung kam es rechtl. darauf an, ob § 14 Abs. 2 BBiG auf die Ausbildung eines Krankenpflegeschülers anzuwenden ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Da hiernach die Tatsachen, auf die sich der Aufsichtsrat der Bekl. bei seinen mit der Klage beanstandeten Be- schlüssen-[Beschlüssen] in erster Linie gestützt hat, nach der rechtl. unangreifbaren tatrichtl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Auch die Erwägung, daß es in Eingruppierungsprozessen des öffentl. Dienstes im allgemeinen zweckmäßig ist, die Personalakten des jeweiligen Bediensteten beizuziehen, rechtfertigt für sich allein keine andere rechtl. Beurteilung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Denn für eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ArbGG kann nicht nur die Rechtsform, sondern auch die rechtl. Funktion des Rechtsgebildes ein Gesichtspunkt sein. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Jedenfalls ist es ihnen aber auch aus denselben Gründen verwehrt, den entsprechenden Richtlinien der TdL und den entsprechenden Ministerialerlassen eine weitergehende Bedeutung beizumessen, als ihnen nach ihrem eigenen rechtl. Gewicht zukommt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Festschreibung des wesentlichen Urteilsinhaltes zwischen den Parteien sowie der Verpflichtung, die beiderseitigen Beziehungen danach rechtl. auszurichten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Diese im Leitsatz des Urt. mit offenbarem Anspruch auf Allgemeingültigkeit zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung begegnet rechtl. Bedenken. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Person oder Personengesamtheit vorstellen kann, ist hier nicht mehr der tatsächl. und rechtl. machtlose Vorstand der Untergesellschaft, sondern das Geschäftsführungsorgan der Obergesellschaft - und zwar in bezug auf den gesamten Konzern. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Hierbei kann dahinstehen, ob die Taxi-Besitzer-Vereinigung rechtl. als nichteingetragener wirtschaftl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)