Überlassenden

  1. Daneben ist eine vertragliche Zustimmung des Überlassenden zur Errichtung des als Wohnhaus geeigneten und hierzu dienenden Gebäudes nicht erforderlich und konnte auch wegen des gesetzlichen Verbotes in § 313 II DDR-ZGB nicht erfolgen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)