Überraschungscharakters

  1. Solche Klauseln sind gem. Art. 27, 31, 29 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen und werden infolge ihres Überraschungscharakters gem. § 3 AGBG nicht Vertragsinhalt (216). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)