Übersetzungsleistung

  1. Die Richter beanstandeten, dass mit dem Pauschalhonorar von 16,87 Euro pro Seite neben der Übersetzungsleistung auch alle anderen Nutzungsrechte abgegolten sein sollten (Az.: 7 O 24552/04). ( Quelle: Frankenpost vom 30.11.2005)