Überwachungsverfahren

  1. Das Überwachungsverfahren soll in den ersten drei Jahren nach Abschluß des Abkommens beiden Seiten jährlich 20 Inspektionen ermöglichen, in den darauffolgenden fünf Jahren jährlich 15 und in den letzten fünf Jahren jährlich zehn. ( Quelle: TAZ 1987)