übl.

  1. Brauchte ein Arbeitnehmer als Bergbauangestellter nur eine im Verhältnis zu der an sich geschuldeten oder übl. ermäßigte Miete zu zahlen, so sollte diese Regelung auch für den Zeitraum nach seinem Ausscheiden gelten ("Mietnachlaß"). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)