AGB-Gesetz

  1. Wie mit derartigen Stellvertreterklauseln im Hinblick auf das AGB-Gesetz zu verfahren ist, wird von den Instanzgerichten längst nicht einheitlich beurteilt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Es ist heute im Kern nicht mehr umstritten, daß zwischen dem UWG, dem Kartellgesetz und dem AGB-Gesetz ein gewisser Wertungstransfer stattfindet und daß die "Aufrechterhaltung von Wettbewerbsprozessen" auch ein Schutzgut des AGB-Gesetzes ist (82). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Im einzelnen gibt es im AGB-Gesetz einen neuen § 24a, der nur bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern wirkt. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  4. Künftig unterliegt jede im voraus abgefaßte Klausel der Mißbrauchskontrolle nach dem AGB-Gesetz. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  5. Andererseits ist die in einem Formularmietvertrag enthaltene Regelung, daß der Verzug mit nur einer Mietzinsrate oder 'einer Warenrechnung' ein Recht zu fristlosen Kündigung begründet, wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  6. Dies jedoch, so die Richter, verstoße gegen das AGB-Gesetz (Paragraph 9, "Generalklausel") und sei für eine einseitige Mieterhöhung unwirksam (Az. 65 S 25 / 97). ( Quelle: Tagesspiegel 1999)
  7. Dafür ist zunächst notwendig, daß Vollmachtsbeschränkungen materiell allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. des § 1 AGB-Gesetz darstellen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)