Abrechnungsgrund

  1. "Wesentliche Teile der untersuchten abgerechneten Belege genügten nicht den Mindestanforderungen", urteilte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, "sie ließen den Abrechnungsgrund nicht erkennen oder die betriebliche Veranlassung im Unklaren". ( Quelle: Tagesspiegel vom 20.11.2005)