Abschiebungsschutz

  1. Ohne weitere Prüfung der Umstände wurde ein Abschiebungsschutz nicht gewährt. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  2. Wenn diese Zweifel berechtigt sind, müßten ihm dann aufgrund der Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zumindest ein auf den Abschiebungsschutz beschränktes Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht werden? ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
  3. Betroffen seien hiervon vor allem Personen, denen gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention Abschiebungsschutz gewährt wurde (Paragraph 51.1 Ausländergesetz). ( Quelle: Junge Welt 2000)