Absicherungszwecken

  1. Die Geschäfte mit Bezug auf Edelmetalle dienen, wie es heißt, keinen Absicherungszwecken, sondern dem Ziel, neben Zinserträgen aus den Wertpapieranlagen Kursgewinne aus den Entwicklungen der Märkte für Edelmetalle zu erzielen. ( Quelle: FAZ 1994)