Ähnlich formulierte Pflichten finden sich in den Landesabfallgesetzen Bayerns, Bremens und Mecklenburg- Vorpommerns, die sich allerdings nur auf stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, d.h. also Altablagerungen beziehen (20).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dazu gehört u. a. auch das sog. Altlastenkataster, wie es von den unteren Abfallwirtschaftsbehörden und den Landesoberbergämtern über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Altablagerungen und Altstandorte zu führen ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)