AnmV

  1. Die Erarbeitung solcher Kriterien sollte durch die Expertenkommission erfolgen (Nr. 14 der Gemeinsamen Erklärung), die in der Folgezeit mit der Erstellung der Anmeldeverordnung (AnmV) und des Vermögensgesetzes befaßt war. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)