Anspruchsanerkennung

  1. Mit dem Anerkenntnis hat der Versicherer zum Ausdruck gebracht, daß er die Unterlagen zum Nachweis der Berufsunfähigkeit geprüft habe (d. h. sich so verhalten habe, wie ein um Anspruchsanerkennung angerufener Versicherer sachgerecht vorgehen muß). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)