Anstaltsnutzung

  1. Zum allgemeinen Verwaltungsrecht werden auch gerechnet die Regeln über die Anstaltsnutzung und die Nutzung öffentlicher Sachen, also die allgemeinen Prinzipien, die etwa für das Straßen- und Wegerecht oder das Wasserrecht gemeinsam gelten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)