Arztrechts

  1. Sogar "sittliche Verfehlungen und Straftaten" gelten nach dem "Handbuch des Arztrechts" von Lauf und Uhlenbruck als "geheimnisfähig", sagte der Sprecher der Gesundheitsverwaltung, Christoph Abele. ( Quelle: Tagesspiegel 1998)