Aufhebungsantrags

  1. Das LG ist der Auffassung, daß eine Beschränkung des Aufhebungsantrags auf die Kostenentscheidung des Verfügungsverfahrens unzulässig sei. Dagegen richtete sich die Berufung der Verfügungsbekl. mit Erfolg. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)