Greift also der Schutzzweck der Norm nicht zugunsten des Kl. ein, so ist bei dieser Sachlage nicht einzusehen, daß die Vergünstigung eines Auflösungsantrages nach § 9 KSchG dem Arbeitgeber bei sozialwidriger Kündigung verwehrt werden soll.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)